„Sie haben eine Immobilie erworben und stellen nach wenigen Monaten fest, dass der Keller feucht ist? Sie haben eine Immobilie veräußert und sind nun dem unberechtigten Vorwurf ausgesetzt, Sie hätten arglistig Mängel verschwiegen? Kurz nach dem Erwerb eines gebrauchten Pkw mit einer angeblichen Laufleistung von 50.000 km stellt sich bei einem Werkstattbesuch heraus, dass der Tacho manipuliert wurde, das Fahrzeug tatsächlich bereits 150.000 km gefahren ist und der Verkäufer davon wusste? Sie haben die Außenfassade Ihres Hauses dämmen und neu verputzen lassen und nach wenigen Monaten bröckelt der Putz ab? Der Besteller eines Bauwerks, dass Sie gerade errichten, zahlt die vereinbarten Abschlags-rechnungen nicht?
Bei diesen und unzähligen weiteren Fallkonstellationen stellt sich die Frage, inwieweit einem im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag (z.B. einem Kaufvertrag oder Werkvertrag) gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche, z.B. auf Gewährleistung und/oder auf Schadensersatz, zustehen.
Das Vertragsrecht ist äußerst vielfältig. Es beheimatet eine ganze Reihe unterschiedlicher Vertragsarten, z.B. den Kaufvertrag, den Werkvertrag, den Dienstvertrag, den Maklervertrag, den Darlehensvertrag etc. Aus all diesen Verträgen können sich, je nach dem, auf welcher Seite des Vertrages Sie „stehen“, verschiedenste Ansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner ergeben, falls dieser seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, z.B. Erfüllungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche. Um hier die richtigen Rechte rechtzeitig geltend zu machen, sollte man sich unbedingt frühzeitig rechtlichen Rat suchen.
Sowohl Herr Rechtsanwalt Hentschel als auch Herr Rechtsanwalt Herrmann sind Ansprechpartner für die kompetente und effektive Durchsetzung Ihrer vertraglichen Rechte, unabhängig davon, ob Sie Unternehmer oder Verbraucher sind.“